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Studium nach abgeschlossener Ausbildung – müssen die Eltern zahlen?

Viele Abiturienten und Abiturientinnen beginnen nicht gleich nach dem Abitur ein Studium. In den vergangenen Jahren ist der Ausbildungsweg Schule – Lehre – Studium immer beliebter geworden. Vielen Eltern stellt sich jedoch die Frage, ob sie ihren Kinder auch nach Abschluss einer Lehre und damit einer ersten Ausbildung bei einer weiteren Ausbildung in Form eines Studiums noch Ausbildungsunterhalt leisten müssen.

Die Zahlungsdauer von Kindergeld und die Zahlungsdauer von Unterhalt sind unterschiedlich lang.
Bis 2007 wurde Kindergeld bis zum 27. Lebensjahr des Kindes gezahlt. Die 27-Jahre-Grenze ist ab 2007 in Stufen auf 25 Jahre gesenkt worden:

Geburtsjahr bis 1981: Kindergeld bis 27

Geburtsjahr 1982: Kindergeld bis 26

Geburtsjahr ab 1983: Kindergeld bis 25

Auch wenn das Kindergeld endet, wenn das Kind 25/26/27 Jahre alt ist, hat dies jedoch nichts mit der Pflicht Unterhalt zu zahlen, zu tun. Diese Verpflichtung endet erst mit Abschluss der Ausbildung/des Studiums.

Grundsätzlich schulden Eltern ihren Kindern die Finanzierung  e i n e r  angemessenen Ausbildung. Stellt sich die weitere Ausbildung als Weiterbildung dar und war sie von Beginn der Lehre geplant, so besteht ein Anspruch des Volljährigen auf Ausbildungsunterhalt gegen seine Eltern für die Zeit der Weiterbildung. Die angestrebte Weiterbildung wird meist ein Studium sein, das von den Eltern dann zu finanzieren ist, wenn ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen den Ausbildungsabschnitten besteht.

Ein enger sachlicher Zusammenhang liegt vor, wenn praktische Ausbildung und Studium derselben Berufssparte angehören oder sich fachlich ergänzen.


Der enge sachliche Zusammenhang ist von der Rechtsprechung beispielsweise in folgenden Fällen  b e j a h t  worden:

  • Ausbildung zur Bauzeichnerin und Studium der Architektur,
  • Banklehre und Jura- oder BWL - Studium,
  • kaufmännische Lehre und Studium der Betriebswirtschaft,
  • landwirtschaftliche Lehre und Studium der Agrarwissenschaft.

Die Rechtsprechung hat einen engen sachlichen Zusammenhang in den nachfolgenden Fällen v e r n e i n t:

  • kaufmännische Lehre und Studium des Maschinenbaus,
  • kaufmännische Lehre und Medizinstudium,
  • Ausbildung zum Speditionskaufmann und Jura – Studium,
  • Ausbildung zur Europasekretärin und Studium der Volkswirtschaftslehre,

Weiter muss ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Abschluss der Lehre und der Aufnahme des Studiums bestehen. Wird der erlernte Beruf nach Abschluss der Lehre zunächst ausgeübt, obschon mit dem Studium bereits hätte begonnen können, entfällt der enge zeitliche Zusammenhang. Bei einem Zeitraum von zwei Jahren oder mehr zwischen Abschluss der Lehre und dem Beginn des Studiums liegt kein enger zeitlicher Zusammenhang vor. Wird nach Abschluss der Lehre der Wehr- oder Ersatzdienst abgeleistet oder der erlernte Beruf zur Zeitüberbrückung bis zum Beginn des Studium ausgeübt, so entfällt  jedoch nicht der enge zeitliche Zusammenhang.

Der Entschluss, nach der Lehre ein Studium zu beginnen, muss nicht schon bereits bei Beginn der Lehre vorgelegen haben, sondern kann erst nach Beendigung der Lehre gefasst werden.
Dies gilt auch, wenn während der ersten Ausbildung eine besondere, die Weiterbildung erfordernde Begabung des Kindes deutlich geworden ist oder wenn sich herausstellt, dass der zunächst erlernte Beruf ohne die Weiterbildung aus nicht vorhersehbaren Gründen keine ausreichende Lebensgrundlage bietet.

Für die Eltern muss es zumutbar sein, das Studium ihres Kindes zu finanzieren. Ob die Finanzierung des Studiums für die Eltern zumutbar ist, bestimmt sich nicht alleine nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern, sondern auch danach, ob und inwieweit die Eltern damit rechnen mussten, dass ihr Kind nach der Ausbildung ein Studium aufnehmen will. Hat das Kind mit Abschluss der Lehre bereits ein Alter erreicht, in dem die Eltern nicht mehr damit rechnen mussten, dass es noch studieren will, kommt eine Pflicht der Eltern zu Ausbildungsunterhaltszahlungen immer weniger in Betracht. Dies ist jedoch immer eine Frage des Einzelfalles. Weiter ist die Zumutbarkeit in Fällen zu prüfen, in denen die Eltern eine bestimmte Altersgrenze erreicht haben und ihnen eingeräumt werden muss, dass sie ihre finanziellen Mittel frei zur Verfügung haben und nicht mit Unterhaltszahlungen belastet sind.
Weiter, wenn die Eltern in dem Glauben, die Ausbildung ihres Kindes sei mit der Lehre abgeschlossen, größere finanzielle Investitionen durchgeführt haben, die sich nur mit Einbußen wieder rückgängig machen lassen.

Die oben aufgeführten Grundsätze zum Ausbildungsgang Abitur - Lehre - Studium sind nicht anwendbar, wenn das Kind erst nach Abschluss der Lehre die (Fach-) Hochschulreife erwirbt und dann ein Studium aufnimmt. Die Rechtsprechung verneint grundsätzlich in diesen Fällen die Einheitlichkeit der Ausbildung, da die Eltern nicht mit der Aufnahme eines Studiums nach der Lehre rechnen müssten, außer wenn Eltern Kinder in eine Ausbildung gedrängt haben, die überhaupt nicht den Talenten und Fähigkeiten des Kindes entspricht.

Eine einheitliche Ausbildung wird ausnahmsweise dann bejaht, wenn das Kind von vornherein geplant hat, nach der Lehre die Fachoberschule zu besuchen und anschließend zu studieren. Waren sich die Eltern vor Antritt der Lehre darüber einig, dass dem Kind die Möglichkeit bleiben soll, nach Abschluss der Lehre das Abitur nachzuholen und dann zu studieren, wird ebenfalls eine einheitliche Ausbildung bejaht.

Auch hier ist Voraussetzung, dass das Studium in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Ausbildung steht.

Über den Plan, nach Abschluss der Lehre die Ausbildung in der Form fortzusetzen, zunächst die (Fach-)Hochschulreife zu erlangen und im Anschluss zu studieren, müssen nicht unbedingt beide Elternteile informiert werden, es reicht aus, wenn ein Elternteil informiert wurden. Wird dieser Plan nicht zumindest einem Elternteil mitgeteilt, so entfällt die Pflicht der Eltern, die weitere Ausbildung des Kindes zu finanzieren. Sie mussten nämlich nach Abschluss der Lehre nicht mit weiteren finanziellen Verpflichtungen rechnen.