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Unverheiratete Mütter und Unterhalt

In den letzten Jahren ist die Zahl der nichtehelichen Partnerschaften gestiegen. Dies bedeutet, dass auch mehr Kinder nichtehelich geboren werden. Die Väter wissen zwar, dass sie für ihre auch nichtehelich geborenen Kinder Unterhalt zahlen müssen, vielen ist aber nicht bekannt, dass auch die Kindesmutter, mit der sie gar nicht verheiratet sind/waren, Anspruch auf Unterhalt vom Kindesvater hat.

Die Unterhaltsregelungen hinsichtlich unverheirateter Mütter sind besonders in den letzten Jahren geändert worden. Bis 1995 war der Unterhaltsanspruch der Kindesmutter auf ein Jahr ab der Geburt des Kindes beschränkt, danach wurde der Unterhaltsanspruch der Kindesmutter bis auf 3 Jahre nach der Geburt des Kindes verlängert.

Der nicht verheiratete Elternteil, der ein Kind betreut – was zumeist die Mutter ist – bekommt nach bisheriger Rechtslage bis zu drei Jahre nach der Geburt des Kindes neben dem Kindesunterhalt Betreuungsunterhalt. Wenn diese drei Jahre vorbei sind, muss der nicht verheiratete kinderbetreuende Elternteil wieder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, soweit dies nicht grob unbillig ist. Hintergrund für diese Regelung ist der Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz für dreijährige Kinder. Im Gegensatz dazu müssen geschiedene Ehegatten, die ein Kind oder mehrere Kinder betreuen, nach gefestigter Rechtsprechung erst dann wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehen, wenn das (jüngste) Kind ca. acht/neun Jahre alt ist (Stand bis 31.12.2007).

Unter Umständen bekommt auch die Mutter wegen Betreuung eines nichtehelich geborenen Kindes länger als drei Jahre Unterhalt vom Vater des Kindes.
Bei so genannter „grober Unbilligkeit“ kann sich der Unterhaltsanspruch der Kindesmutter verlängern, so z.B. auf sieben Jahre (siehe Urteil des Bundesgerichtshofes vom 05. Juli 2006, Aktenzeichen XII ZR 11/04). Wann eine solche „grobe Unbilligkeit“ vorliegt, darüber ist im Gesetz nichts geregelt.

Die Höhe des Unterhalts richtet sich allein nach dem Einkommen der Kindesmutter, nicht nach dem des Kindesvaters. Das letzte Nettoeinkommen der Kindesmutter ist demnach der Unterhalt, den der Kindesvater an die Kindesmutter zahlt. Hat die Kindesmutter beispielsweise vor Geburt des Kindes ein Nettoeinkommen von monatlich 1.500,00 Euro gehabt und der Kindesvater hat ein Nettoeinkommen in Höhe von monatlich 3.500,00 Euro, so bekommt die Kindesmutter einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 1.500,00 Euro.  Wenn die Kindesmutter vorher nicht erwerbstätig war oder ihr Einkommen sehr gering, so ist ein Pauschalbetrag in Höhe von 730,00 Euro anzusetzen. Dieser Betrag gilt auch für Schülerinnen und Studentinnen, es sei denn, diese wohnen noch bei den Eltern.

Jedoch ist zu beachten, dass dem Kindesvater, der Unterhalt an die Kindesmutter zahlt, mindestens die Hälfte seines Einkommens verbleiben muss. Hatte die Kindesmutter beispielsweise vor der Geburt des Kindes ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 2.500,00 Euro und der Kindesvater ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 3.500,00 Euro, hat die Mutter keinen Anspruch auf monatlichen Unterhalt in Höhe von 2.500,00 Euro, sondern nur in Höhe von 1.750,00 Euro.