Ihr persönlicher Termin ist in der Regel innerhalb von 48 Stunden bei uns möglich.

Telefon  

Erstberatung:
0800 - 68 86 02 0

gebührenfrei aus ALLEN
deutschen Netzen!

 

Hamburg-Wandsbek:
040 - 689 146 82

Hamburg-Innenstadt:
040 - 822 186 428

München:
089 - 208 027 428

 

-
Email   Email
 

 

Gibt es einen Höchstbetrag für Unterhalt?

Falls Sie auch zu der glücklichen Personengruppe zählen, die monatlich ein verhältnismäßig hohes Einkommen bezieht und überdies getrennt lebt oder bereits geschieden ist, und sich des öfteren schon gefragt haben, ob es eine Obergrenze für den Unterhalt gibt, den Sie an ihren getrennten bzw. geschiedenen Partner monatlich zahlen, gibt es hier eine Antwort auf Ihre Fragen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH besteht  g r u n d s ä t z l i c h  für die Bedarfsbemessung des Ehegattenunterhalts (Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt) keine Obergrenze bzw. Sättigungsgrenze.

Ausnahmsweise wird eine solche Sättigungsgrenze bei verhältnismäßig hohen Einkommen angenommen (ab 4.800,00 Euro netto). Dies hat zur Folge, dass der Unterhalt auf die Mittel beschränkt wird, die eine Person nach objektiven Kriterien für einen billigenswerten Lebensbedarf ausgeben kann. Dieser Ausnahmefall liegt nicht bereits dann vor, wenn sich die Einkünfte im Normalbereich bewegen. Als besonders hohe Einkünfte sind nur solche Einkommensverhältnisse zu qualifizieren, die zu einem Bedarf über den Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle führen; diese liegen auch nach der neuen Düsseldorfer Tabelle, die zum 01. Juli 2007 in Kraft getreten ist, über 4800 € netto. Es ist dabei jedoch wiederum stets auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalles abzustellen, so dass der  B e d a r f  des Berechtigten (nicht das Einkommen desjenigen, der den Unterhalt zu leisten hat) auch über 5000 € liegen kann.

Auch die Unterhaltsleitlinien der einzelnen Oberlandesgerichte enthalten keine einheitliche Regelung. Unterhaltsleitlinien sind Hilfsmittel, die der Richter zur Ausfüllung des Begriffs „angemessener Unterhalt“ verwendet, um eine möglichst gleichmäßige Behandlung gleichartiger Lebenssachverhalte zu erreichen. Die Unterhaltsrichtlinien stellen ebenso wie die Düsseldorfer Tabelle (maßgeblich für Kindesunterhalt) keine Gesetze dar, werden aber von den Familiengerichten aber wie solche angewendet. Dies hat zur Folge, dass der Unterhalt grundsätzlich entsprechend den Vorgaben in den Unterhaltsrichtlinien (bzw. Tabellen) errechnet wird.
Die Unterhaltsrichtlinien der meisten Oberlandesgerichte wie beispielsweise Bremen, Hamburg, Düsseldorf, Celle, Dresden sowie des Kammergerichts Berlin und der südlichen Oberlandesgerichte enthalten unter Nr. 15.3 den Hinweis, dass bei sehr guten Einkommensverhältnissen des Pflichtigen eine konkrete Bedarfsbemessung in Betracht kommt. Wann jedoch von solchen Einkommensverhältnissen auszugehen ist, ist dort nicht aufgeführt.
Sowohl das Oberlandesgericht Hamm als auch das Oberlandesgericht Oldenburg ziehen eine  konkrete Bedarfsbemessung bei einem gemeinsamen Nettoeinkommen der Eheleute über der höchsten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle von 4.800,00 Euro  in Betracht.
Das Oberlandesgericht Frankfurt geht davon aus, dass bei einem Unterhaltsbedarf (also dass, was an Unterhalt gezahlt wird) für Kleidung, Nahrung und Wohnen von über 2.000,00 Euro eine konkrete Bedarfsermittlung durchzuführen ist. Nach dem Thüringer Oberlandesgericht ist diese konkrete Bedarfsermittlung bereits bei einem Unterhaltsbedarf für Kleidung, Wohnen und Nahrung von über 1.840,00 Euro durchzuführen.

Bei besonders hohen Einkünften kommt es bereits regelmäßig zu einer Begrenzung des Unterhalts nach oben, da davon ausgegangen wird, dass ein Teil der Einkünfte desjenigen, der den Unterhalt zahlt, zur Vermögensbildung bestimmt ist. Diese vermögensbildenden Ausgaben werden bei der Ermittlung des so genannten bereinigten Nettoeinkommens abgezogen.

Es besteht bei besonders hohen Einkünften weiter die Möglichkeit, den Unterhalt allein nach dem konkreten Bedarf des Unterhaltsberechtigten anhand der benötigten Lebenshaltungskosten, die für die Aufrechterhaltung des erreichten Lebensstandards erforderlich sind, zu bemessen und nicht nach dem Einkommen der Eheleute.

Bei einer solchen Unterhaltsberechnung nach dem konkreten Bedarf sind alle zur Aufrechterhaltung des bisherigen Lebensstandards benötigten Lebenshaltungskosten konkret zu ermitteln. Dazu zählen beispielsweise die Aufwendungen für Haushaltsgeld, Miete mit Nebenkosten, Kleidung, Putzhilfe, Reisen, Urlaub, sportliche Aktivitäten, Hobbys,  kulturelle Bedürfnisse, Auto, Vorsorgeaufwendungen, Versicherungen. Diese Kosten muss der Unterhaltsberechtigte im Einzelnen darlegen. Zu beachten ist zum einen, dass auch bei dieser Berechnungsmethode dem zum Unterhalt Verpflichteten die Hälfte seines bereinigten Nettoeinkommens verbleiben muss, zum anderen, dass Eigeneinkommen des Berechtigten auch bei dieser Art von Unterhaltsermittlung stets den Bedarf kürzt.
Bei der konkreten Bedarfsbemessung ist ein objektiver Maßstab anzulegen, d.h., ein übertriebener Aufwand/Luxus ist nicht berücksichtigungsfähig.

Eine Klage auf Erhöhung der monatlichen Unterhaltszahlungen kann später nicht aus dem Grund erhoben werden, dass sich das Einkommen des zum Unterhalt Verpflichteten erhöht habe, da bei einer konkreten Bedarfsbemessung der Unterhalt auch für die Zukunft auf den festgesetzten Bedarf bestehen bleibt. Eine solche Klage kann jedoch deswegen erhoben werden, dass der Unterhalt an allgemein gestiegene Lebenshaltungskosten angepasst wird. Eine Klage gerichtet auf Reduzierung des Unterhalts ist in dem Fall möglich, dass der Unterhalt unter Berücksichtigung eines besonderen Bedarf des Unterhaltsberechtigten höher bemessen worden ist, als es sonst den ehelichen Lebensverhältnissen entsprochen hätte, und dieser besondere Bedarf später wegfällt.

Kommt es zu einer Verringerung der sehr hohen Einkünfte des Unterhaltspflichtigen, kann im Rahmen einer Klage zu der sonst üblichen Quotenberechnung übergegangen werden.