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Vereitelung des Umgangsrechts

Es kommt immer häufiger vor, dass der Elternteil, bei dem das Kind normalerweise lebt, den Umgang mit dem anderen Elternteil zu verhindern versucht. Dies kann dergestalt geschehen, dass dem umgangsberechtigten Elternteil die Tür nicht aufgemacht wird, wenn er klingelt, um das Kind abzuholen, oder es werden Ausreden erfunden, das Kind sei mit Freunden übers Wochenende weggefahren, es sei krank oder ähnliches. Der Umgang umfasst nicht nur den persönlichen Kontakt, sondern auch andere Formen des Kontaktes, wie z.B. Telefonate oder Email – Verkehr. Auch die (gegenseitige) Übergabe von Geschenken wird vom Umgangsrecht umfasst.

Für das Kind selbst ist der Umgang mit beiden Elternteilen für seine Entwicklung sehr wichtig. Wird der Umgang mit dem Elternteil verhindert, bei dem das Kind normalerweise nicht lebt, dann liegt eine Gefahr für das Wohl des Kindes vor. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) beinhaltet in §1684 Absatz 2 BGB die so genannte Wohlverhaltensklausel, wonach beide Eltern verpflichtet sind, dem Kind und dem jeweils anderen Elternteil den ungestörten Kontakt zu ermöglichen.

Der Elternteil, der aufgrund Vereinbarungen oder gerichtliche Anordnungen ein Umgangsrecht mit seinen Kindern hat, fragt sich bei Umgangsvereitelung, was er tun kann, um den Umgang durchzusetzen. Dafür gibt es folgende Möglichkeiten.

Liegt eine gerichtliche Anordnung des Umgangs vor, dann kommt ein zwangsweiser Vollzug gemäß § 33 Absatz 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) in Betracht. Dies kann auf drei Arten geschehen. Das Gericht kann gegen den Elternteil, der den Umgang fortlaufend verhindert, Zwangsgeld oder Zwangshaft anordnen oder sogar anordnen, dass der Gerichtsvollzieher dem einen Elternteil das Kind wegnimmt und dem anderen Elternteil übergibt.

a) Bei der Anordnung von Zwangsgeld ist zunächst dem Elternteil, der sorgeberechtigt ist und den Umgang fortlaufend verhindert, die Verhängung von Zwangsgeld anzudrohen. Alleine die Androhung von Zwangsmaßnahmen kann schon ausreichend sein, um den Elternteil, der den Umgang verhindert, zum Einlenken zu bewegen.
Wenn die Androhung von Zwangsmaßnahmen nicht ausreicht, so kann ein Zwangsgeld verhängt werden, was bis zu 25.000 Euro betragen kann. Die Verhängung von Zwangsgeld kann zudem nach erneut erfolgter Androhung wiederholt werden.

Wenn das Kind selbst keinen Kontakt zum umgangsberechtigten Elternteil haben will und es schon in dem Alter ist (ab ca. Jahren), in dem mit erzieherischen Mitteln nicht mehr auf das Kind eingewirkt werden kann, den Umgang mit dem anderen Elternteil wahrzunehmen, kommt eine Androhung von Zwangsgeld nicht mehr in Betracht.

b) Erwägt das Gericht eine Zwangshaft, so muss diese grundsätzlich auch dem Elternteil, der den Umgang verhindert, angedroht werden. Wenn die Sache jedoch besonders eilbedürftig ist oder die Gefahr besteht, dass die Vollziehung der Haft vereitelt wird, so kann die Zwangshaft auch ohne vorherige Androhung vollzogen werden. Besonders eilbedürftig ist die Sache insbesondere dann, wenn sich der sorgeberechtigte Elternteil mit dem Kind ins Ausland absetzen will.

c) Nimmt der Gerichtsvollzieher das Kind dem sorgeberechtigten Elternteil weg und übergibt es dem anderen Elternteil, stellt dies grundsätzlich das letzte Mittel zur Durchsetzung des Umgangsrechts dar. Es ist dabei aber zu beachten, dass eine Gewaltanwendung in der Form der Wegnahme durch den Gerichtsvollzieher gegen ein sich wehrendes Kind unzulässig ist.

Die Verhinderung des Umgangs kann sich zudem auf das Sorgerecht auswirken.
Hat der Elternteil, der fortlaufend den Umgang mit dem Kind verhindert, das alleinige Sorgerecht, so kann dies entweder eingeschränkt oder entzogen werden. Ist die Entscheidung über das Sorgerecht gerichtlich ergangen, so muss die Einschränkung oder der Entzug des Sorgerechts in einem gerichtlichen Abänderungsverfahren (§ 1696 des Bürgerlichen Gesetzbuches) betrieben werden.

Es besteht die Möglichkeit, dass Sorgerecht in der Hinsicht zu beschränken, dass das Recht der Aufenthaltsbestimmung als Teil der elterlichen Sorge dem sorgeberechtigten Elternteil entzogen und auf einen Pfleger übertragen wird; die elterliche Sorge verbleibt im Übrigen bei dem sorgeberechtigten Elternteil. Die Beschränkung des Sorgerechts ist in den Fällen sinnlos, wenn der sorgeberechtigte Elternteil sich hartnäckig und bislang erfolgreich gegen den Umgang gewehrt hat. Dann kann es auch dem Pfleger nur mit gerichtlicher Hilfe gelingen, das Umgangsrecht durchzusetzen. In solch gelagerten Fällen kommt nur eine Übertragung der elterlichen Sorge auf den anderen Elternteil in Frage. Dies gilt sogar dann, wenn der nun sorgeberechtigte Elternteil für die Betreuung des Kindes der Hilfe Dritter bedarf und der vormals sorgeberechtigte Elternteil sich den ganzen Tag dem Kind widmen konnte. Bei der Entscheidung über die Übertragung des Sorgerechts auf den anderen Elternteil ist jedoch auch das Wohl des Kindes zu berücksichtigen.

Haben beide Elternteile das gemeinsame Sorgerecht für das Kind, dann kann eine Regelung vom Gericht dahingehend getroffen werden, dass das Kind sich von nun an beim anderen Elternteil aufhalten soll.
 
Der Elternteil, der den Umgang verhindert, macht sich des weiteren schadensersatzpflichtig. Als Schaden kommen beispielsweise Fahrtkosten und Stornierungskosten für eine geplante Urlaubsreise in Betracht. Diese Schadensersatzpflicht wurde vom Bundesverfassungsgericht in einem im Januar 2002 gefassten Beschluss bestätigt.

Weiter kann die Unterbindung des Umgangsrechts mit dem Kind auch Konsequenzen im Unterhalt haben. Vereitelt der sorgeberechtigte Elternteil über einen längeren Zeitraum massiv und schuldhaft den Umgang des umgangsberechtigten Elternteils mit seinem Kind, so kann der Unterhalt für den sorgeberechtigten Elternteil gekürzt werden. Ein Wegfall der Unterhaltszahlungen an den sorgeberechtigten Elternteil kommt grundsätzlich nicht in Frage, da die Lebensgrundlage des Kindes dadurch nicht gefährdet werden soll. Wird in der Folgezeit der Umgang ermöglicht, so wird der Unterhalt wieder in voller Höhe fällig.
Dies geschieht jedoch nicht automatisch, sondern muss vom Unterhaltsberechtigten gerichtlich geltend gemacht werden.

Die Vereitelung des Umgangsrechts stellt sogar eine Straftat dar. Der allein sorgeberechtigte Elternteil macht sich gemäß § 235 des Strafgesetzbuches (StGB) strafbar, wenn er dem
umgangsberechtigten Elternteil dem Umgang mit dem Kind vereitelt und ihm somit das Kind entzieht.

Eine Versagung des Umgangsrechts kommt nur in Ausnahmefällen vor, z.B. dann, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass der umgangsberechtigte Elternteil das Kind entführen will oder eine bewiesene Misshandlung bzw. ein bewiesener Missbrauch des Kindes vorliegt.  

Allerdings wird in der Praxis wenig Gebrauch von den oben genannten Zwangsmaßnahmen gemacht.