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Heimliche Vaterschaftstests
Viele Männer, die zweifeln, ob sie wirklich der Vater eines Kindes sind, bedienen sich eines heimlichen Vaterschaftstest. Die moderne Technik macht es möglich, dass z.B. durch Einschicken von Haaren, Schnuller, Zahnbürste oder Kaugummi des Kindes und einer Probe des Vaters an Testlabors mithilfe der DNA - Analyse die Vaterschaft geklärt werden kann.
Es gibt heutzutage eine Vielzahl von Laboren, die diese Vaterschaftstests zu Preisen ab ca. 100,- Euro anbieten. Das Bestehen einer Vaterschaft hat vor allem finanzielle Konsequenzen. Der Vater ist zum Unterhalt für das Kind verpflichtet. Zudem ist das Kind auch erbberechtigt.
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) sieht in § 1600 Abs. 1 Nr. 1 BGB die Möglichkeit der Vaterschaftsanfechtung für den Vater vor. Vater ist der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, derjenige, der die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist. Die Anfechtung muss innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem der Mann von Umständen erfahren hat, die gegen seine Vaterschaft sprechen. Die Vaterschaft wird vor dem Familiengericht angefochten. In diesem Anfechtungsverfahren muss der Mann schlüssig darlegen, dass ein sog. Anfangsverdacht dafür vorliegt, dass das Kind nicht von ihm stammt. Dazu müssen Umstände vorgetragen werden, die objektiv geeignet sind, Zweifel an der Abstammung des Kindes von dem Mann zu wecken. Mithilfe eines Vaterschaftstests kann dieser Anfangsverdacht nur dann schlüssig begründet werden, wenn dieser im allseitigen Einverständnis, also mit Zustimmung der Kindesmutter bzw. des Kinde, eingeholt worden ist.
Ein Vaterschaftstest kann auch vom Familiengericht eingeholt werden. Dies etwa dann, wenn der Mann beweisen kann, dass die Kindesmutter zum fraglichen Zeitpunkt auch intimen Kontakt mit anderen Männern gehabt hat.
Wird der Vaterschaftstest jedoch heimlich durchgeführt, also ohne Zustimmung der Kindesmutter bzw. des Kindes, so ist das auf den Vaterschaftstest beruhende Gutachten bei einer gerichtlichen Anfechtung der Vaterschaft nicht verwertbar. Die Unverwertbarkeit gilt auch dann, wenn durch den Vaterschaftstest zweifelsfrei die Vaterschaft ausgeschlossen ist.
Heimliche Vaterschaftstests verstoßen gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht in Ausformung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Kindes (Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes) und sind damit rechtswidrig. Das hat wiederum zur Folge, dass der heimliche Vaterschaftstest nicht als Beweismittel verwendet werden darf, da er rechtswidrig ist.
Das Kind selbst hat zwar ein Recht zu erfahren, von wem es abstammt, also auch, wer sein Vater ist. Die Entscheidung darüber, ob es von diesem Recht Gebrauch machen will, steht jedoch allein dem Kind zu bzw. der Mutter, wenn das Kind noch nicht alt genug ist, darüber selbst zu entscheiden. Wenn das Kind jedoch nicht erfahren will, von wem es abstammt, so ist dieses Recht genauso schutzwürdig wie das Recht, seine Abstammung zu erfahren.
Der Mann selbst hat ebenfalls ein Recht, zu erfahren, ob er der Vater eines Kindes ist oder nicht. Dieses Recht leitet sich gleichfalls aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes) ab. Bei einer Abwägung des Grundrechts des Kindes einerseits und des Grundrechts des Vaters andererseits ist das des Kindes als höherrangig einzustufen.
Vom Bundesgerichtshof wurde nochmals in einer im Januar 2005 ergangenen Entscheidung deutlich gemacht, dass heimliche Vaterschaftstests nicht verwertet werden können in einer Vaterschaftsanfechtungsklage.
Auch das Bundesverfassungsgericht hat in einer Entscheidung im Februar 2007 bestätigt, dass eine Verwertung heimlicher Vaterschaftstests als Beweismittel in einer Vaterschaftsanfechtungsklage nicht möglich ist.
Die Richter des Bundesverfassungsgerichts haben mit diesem Urteil gleichzeitig dem Gesetzgeber aufgegeben, bis zum 31. März 2008 eine Regelung zu schaffen, die es den Vätern ermöglicht, leichter einen Vaterschaftstest einzufordern. Heimliche Vaterschaftstests sollen aber auch weiterhin vor Gericht nicht verwertbar sein.