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Neuer Partner

Oftmals ist es nach der Trennung oder Scheidung so, dass der Ex – Ehegatte mit einem neuen Partner zusammen ist. Dann stellt sich die Frage, ob der Unterhalt für den getrennt lebenden oder geschiedenen ehemaligen Partner in gleicher Höhe oder überhaupt noch gezahlt werden muss.

Ist dafür Voraussetzung, dass die neuen Partner zusammen wohnen? Welche Voraussetzungen müssen sonst noch erfüllt sein?

Bisher findet sich im Gesetz keine ausdrückliche Regelung, wann kein Unterhalt oder gekürzter Unterhalt zu zahlen ist, wenn der getrennt lebende oder geschiedene Partner eine neue Beziehung eingeht. Allein die Tatsache, dass der unterhaltsberechtigte geschiedene Ehegatte mit einem Partner zusammen ist, führt nicht zu einer Verwirkung der Unterhaltsanprüche. In folgenden Fällen kann es nach bisheriger Rechtsprechung zu einem Ausschluss oder wenigstens zu einer Reduzierung des Unterhalts kommen, die in diesem Zusammenhang den Begriff der „eheähnlichen Gemeinschaft“ entwickelt hat.

1. Fall:
Der unterhaltsberechtigte Ex – Partner heiratet nur deshalb den neuen Partner nicht, um seinen Unterhaltsanspruch nicht zu verlieren. Dies wird aber meistens schwer nachweisbar sein.

2. Fall:
Der Unterhaltsberechtigte lebt mit dem neuen Partner zusammen in einer Wohnung bzw. Haus und der neue Partner kommt freiwillig für den Unterhalt des Unterhaltsberechtigten auf. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der neue Partner in der Lage ist, den Unterhaltsberechtigten finanziell zu unterhalten. Die Beziehung  kann praktisch so ausgestaltet sein, dass der Ex – Partner den Haushalt führt und der neue Partner ihn dafür wirtschaftlich unterhält. Somit ist der an sich unterhaltsberechtigte Ex – Partner nicht mehr auf den Unterhalt angewiesen, da er durch den neuen Partner abgesichert ist.

3. Fall:
Es liegt zwischen den neuen Partnern eine „eheähnliche Gemeinschaft“ vor. Die neue Beziehung muss nach außen hin wie eine Ehe aussehen. Entscheidend sind grundsätzlich die Art und Dauer der neuen Beziehung.

Die neue Beziehung muss schon ca. 2 – 3 Jahre bestehen. Im Einzelfall kann von einer dauerhaften Beziehung auch bereits dann ausgegangen werden, wenn die Beziehung erst viel kürzer besteht. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die neuen Partner gemeinsam beachtliche wirtschaftliche Investitionen wie einen Immobilienkauf für gemeinsame Wohnzwecke tätigen. Oder auch, wenn ein aus der neuen Partnerschaft stammendes Kind erwartet oder dieses bereits geboren ist.

Die neuen Partner müssen weder zusammen wohnen noch gemeinsam einen Haushalt führen! Das Zusammenleben ist lediglich ein Indiz für eine verfestigte Beziehung, aber nicht zwingend erforderlich.

Des weiteren ist eine intime Beziehung zwischen den neuen Partnern nicht erforderlich!
Es reicht aus, dass der unterhaltsberechtigte Ex – Partner wie in einer Ehe versorgt ist.

Hält sich der neue Partner ganz überwiegend in der Wohnung des Unterhaltsberechtigten auf und übernachtet er auch dort, ist dies ein Indiz für eine verfestigte Lebensgemeinschaft.

Verbringen die neuen Partner Freizeit und insbesondere die Wochenenden und Urlaube, auch unter Einbeziehung der Kinder,  hauptsächlich gemeinsam, ist eine verfestigte Beziehung oftmals auch dann anzunehmen, wenn der neue Partner weiterhin eine eigene Wohnung unterhält.

Weitere Indizien sind insbesondere das Auftreten als Paar in der Öffentlichkeit und das Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit – Arm in Arm spazieren gehend, gemeinsame Theater- und Kinobesuche – das Ausrichten gemeinsamer Feste, familiäre Kontakte zu Familienmitgliedern des jeweiligen Partners oder auch die gemeinsame Zukunftsplanung.

Hier kommt es nicht darauf an, ob der neue Partner wirtschaftlich in der Lage ist, den Unterhaltsberechtigten finanziell/wirtschaftlich zu unterhalten.

Im neuen Unterhaltsrecht, welches am 01.07.2007 in Kraft tritt, ist nun ausdrücklich geregelt, dass das dauerhafte Zusammenleben des Unterhaltsgläubigers mit einem neuen Partner zu einer Verwirkung bzw. Kürzung des Unterhalts führen kann.  Es muss dafür eine „verfestigte Lebensgemeinschaft“ vorliegen. Es ist anzunehmen, dass die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu der „eheähnlichen Gemeinschaft“  auch künftig für den neuen Begriff der „verfestigten Lebensgemeinschaft“ gültig bleiben werden, der jetzt neu in § 1579 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches verwendet wird.