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Wechselmodell und Kindesunterhalt

Viele Väter glauben, sie müssten weniger oder gar keinen Unterhalt für ihre Kinder zahlen, wenn sie sich zeitlich mehr um ihre Kinder kümmern, als dies üblicherweise der Fall ist.
Sie gehen davon aus, dass dies entweder so im Gesetz steht, oder durch die Rechtsprechung so ausgestaltet worden ist.
Dies ist aber nicht der Fall!

Minderjährige Kinder haben einen Anspruch auf Betreuung. Nach einer Scheidung wird die Betreuung meist von einem Elternteil übernommen. Der nicht betreuende Elternteil ist dann zum Barunterhalt verpflichtet.
Vielen Vätern ist es heute aufgrund der vielfältigen Möglichkeiten, vermehrt von zu Hause aus zu arbeiten, möglich, die Kinder zeitlich umfangreicher als üblich zu betreuen. Üblich ist beispielsweise eine Betreuungszeit alle 14 Tage von Freitag 18.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr.

Immer mehr Väter weiten diese Betreuungszeiten für die Kinder dergestalt aus, dass die Kinder schon am Donnerstagabend zum Vater kommen und bis Montagabend vom Vater betreut werden. Dies bedeutet, dass sich die Väter zeitlich länger um die Kinder kümmern,  die Hauptbetreuung der Kinder jedoch nach wie vor bei den Müttern liegt. Die Betreuung der Kinder kann zum Beispiel so ausgestaltet sein, dass der Vater 30% oder 40 % und die Mutter 70% oder 60 % der Betreuung übernimmt. Wie sich dies auf die Höhe des vom Kindesvater zu zahlenden Unterhalts auswirkt, darüber steht nichts im Gesetz.

Diese Aufteilung der Betreuung bringt für die Väter, die mehr als üblich betreuen, keinerlei finanzielle Vorteile mit sich. Steht die Betreuung in einem 70 zu 30 oder sogar in einem 60 zu 40 Verhältnis, muss nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach wie vor der weniger Betreuende den Barunterhalt leisten. In einem Urteil von Dezember 2005 hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass ein Abweichen vom Grundmodell – ein Elternteil leistet den Barunterhalt, der andere die Betreuung – noch nicht gerechtfertigt ist, wenn der Vater das Kind zu 1/3 betreut.

Nun kommt es auch vor, dass die Väter die Kinder hälftig betreuen, z.B. weil die Kinder die Hälfte der Woche beim Vater und die andere Hälfte der Woche bei der Mutter verbringen oder weil die Kinder eine Woche beim Vater und die nächste Woche bei der Mutter wohnen. Dann spricht man vom sog. Wechselmodell.

Nur etwa 5% der Scheidungskinder in Deutschland wachsen derzeit in einem solchen Wechselmodellauf, das auch als Pendelmodell oder Doppelresidenzmodell bezeichnet wird.  
Das Wechselmodell wird von Psychologen, Jugendämtern und Gerichten sehr kritisch gesehen. Hauptkritikpunkt ist, dass ein Kind einen festen Lebensmittelpunkt braucht und weiß, wo sein „richtiges“ Zuhause ist. Der dauernde Aufenthaltswechsel führe dazu, dass das Kind seine Lebensverhältnisse nicht ausreichend selbst gestalten kann und es ihm deshalb an einer festen Orientierung fehle.

Auch ein unterschiedlicher Erziehungsstil von Vater und Mutter beim Praktizieren des Wechselmodells kann zu Irritationen beim Kind führen, wenn ein Elternteil z.B. das Anschauen einer Fernsehsendung erlaubt, der andere Elternteil hingegen es verbietet. Für das Kind fehlt es dann an einem verbindlichen Erziehungsmuster. Demnach ist es für die Kinder eigentlich das Beste, wenn sie  e i n e n Lebensmittelpunkt haben und der Vater die Kinder mehr als üblich betreut.

Ein nicht zu unterschätzender Vorteil des Wechselmodells ist jedoch darin zu sehen, dass die Beziehung zwischen Eltern und Kindern in der schweren und belastenden Situation einer Scheidung durch beide Elternteile bestehen bleiben kann. Das Wechselmodell bietet sich demnach dann an, wenn schon eine sichere Bindung sowohl zum Vater als auch zu der Mutter aufgebaut worden ist, was bei Kleinstkindern bis 3 Jahren noch nicht gegeben ist. Eine Einschränkung ist auch bei Jugendlichen vorzunehmen. Für Jugendliche werden Kontakte zu Altersgenossen wichtiger, was bedingt, dass das Interesse an den Eltern zurückgeht.
Zudem sollten die Wohnungen beider Elternteile räumlich nah beieinander liegen. Dies hat den Vorteil, dass das Umfeld für das Kind gleich bleibt. Das Kind kann in dieselbe Schule oder Kindergarten gehen und auch der Freundeskreis bleibt derselbe.

Voraussetzung für eine erfolgreiche Durchführung des Wechselmodells ist allerdings, dass die Eltern nach der Scheidung ein gemeinsames Sorgerecht für die Kinder haben und die Eltern bereit sind, ein hohes Maß an Kooperations- und Kompromissbereitschaft aufzubringen.

Es ist jedoch so, dass in den seltensten Fällen tatsächlich eine 50/50 Aufteilung vorliegt. Erfahrungsgemäß entsteht immer ein leichtes Übergewicht an Betreuung bei einem der Elternteile. Dies kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (siehe oben) dazu führen, dass der Vater wie bisher in gleicher Höhe zum Barunterhalt verpflichtet bleibt.

Wenn tatsächlich das hälftige Wechselmodell durchgeführt wird, so findet sich im Gesetz keine Regelung, wie der Unterhalt berechnet wird. Auch die Rechtsprechung ist dahingehend uneinheitlich:

  1. Der Bundesgerichtshof berechnet den Unterhaltsbedarf des Kindes nach der Düsseldorfer Tabelle aus dem zusammengerechneten Einkommen beider Elternteile.  Der so ermittelte Bedarf wird von beiden Elternteilen gezahlt. Die Höhe des zu zahlenden Betrages richtet sich wiederum nach dem jeweiligen Einkommen des Elternteils. Berücksichtigt werden dabei Naturalleistungen, die der jeweilige Elternteil erbracht hat, wie etwa Schulbedarf, Kleidung und ähnliches.

  2. Das OLG Karlsruhe hingegen ermittelt die Zahlungspflicht des jeweiligen Elternteils allein nach seinem Einkommen. Aus der Düsseldorfer Tabelle ergibt sich dann der jeweils konkret zu zahlende Betrag, der wiederum noch halbiert wird. Es erscheint daher in beiden Fällen zweckmäßig, dass lediglich der Mehrbetrag der errechneten Unterhaltsbeträge von einem Elternteil an den anderen Elternteil gezahlt wird.
     
    Der  Kindesunterhalt  kann aber auch beim Wechselmodell zwischen dem Vater und der Mutter  f r e i   v e r e i n b a r t  werden, wenn beide Elternteile sich darüber einig sind. Erfahrungsgemäß ist es am sinnvollsten, wenn die Kindesmutter das Kindergeld erhält und der Vater keinen Kindesunterhalt zahlt, weil er die Kinder mehr als üblich, z.B. über 40%, betreut.

Es empfiehlt sich daher beim Wechselmodell, freie Vereinbarungen über den Kindesunterhalt zu treffen, um Streitigkeiten diesbezüglich zu vermeiden. Auch den Kindern ist mit dem Wechselmodell gedient, da sie so nicht die enge Bindung zum anderen Elternteil verlieren.