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Kann ich zuviel gezahlten Unterhalt wieder zurückfordern?
Hamburger Rechtsanwälte werden von Mandanten häufig mit der Frage konfrontiert, ob zuviel gezahlter Unterhalt wieder zurückgefordert werden kann. Diese Frage kann aber, wie so oft nicht einheitlich beantwortet werden und ist von Fall zu Fall unterschiedlich zu beurteilen.
In der Regel erfährt ein Unterhaltsschuldner- also derjenige, der an eine andere Person Unterhalt zahlen muss, erst im Nachhinein, dass sich die finanzielle Situation des Unterhaltsgläubigers- also desjenigen, dem Unterhalt gezahlt worden ist, geändert hat. Er merkt also manchmal erst Jahre später, dass der Unterhaltsgläubiger eigentlich gar keinen Unterhalt in der bisher gezahlten Höhe vom Unterhaltsschuldner verlangen konnte.
Die Unterhaltsschuldner wenden sich dann in dieser Situation an einen Hamburger Rechtsanwalt, um den zuviel gezahlten Unterhalt zurückzufordern.
Die Rückforderung ist aber nicht immer erfolgreich. Handelt es sich bei dem gezahlten Unterhalt z.B. um den sog. Verwandtenunterhalt, also den Unterhalt den z.B. Eltern gegenüber ihren Kindern oder Kinder gegenüber ihren Eltern schulden, so ist es gesetzlich geregelt, dass eine Auskunftspflicht über Einkommensveränderungen nur auf Verlangen des Unterhaltsschuldners besteht. Dies bedeutet also, dass der Unterhaltsgläubiger keine Pflicht hat von sich aus, dem Unterhaltsschuldner mitzuteilen, dass sich sein Einkommen geändert hat und er eigentlich weniger Unterhalt bekommen müsste. Dem Unterhaltsgläubiger trifft nur dann eine Pflicht wahre und vollständige Angaben über seine Einkommensverhältnisse zu machen, wenn er vom Unterhaltsschuldner danach gefragt wird.
In einem im Jahre 2004 zu entscheidenden Fall war es so, dass ein Vater an seinen Sohn zuviel Unterhalt gezahlt hatte, da der Sohn inzwischen auch Bafög-Leistungen erhielt, wovon der Vater keine Kenntnis hatte. Seine Klage gegen seinen Sohn auf Rückforderung des zuviel gezahlten Unterhalts blieb aber erfolglos. Das Gericht entschied, dass der Sohn den zuviel gezahlten Unterhalt nicht an seinen Vater zurückzahlen musste, da er inzwischen das Geld bereits ausgegeben hatte und damit ein Fall der sog. Wegfall der Bereicherung vorlag.
Denn üblicherweise, so die Richter, sei auch damit zu rechnen, dass ein gezahlter Unterhalt auch für die anfallenden Lebenserhaltungskosten eingesetzt und nicht gespart werde.
Nach der Auffassung des Gerichts hatte der Sohn den Vater auch nicht getäuscht, indem er ihm nichts über seine Einkommenssteigerung sagte. Das Gericht wies in diesem Fall nochmals darauf hin, dass dem Sohn als Unterhaltsgläubiger keine gesetzliche Pflicht traf, seinem Vater ungefragt Auskunft über die Änderung seiner Vermögensverhältnisse zu erteilen. Insbesondere hätte der Vater selbst den Sohn nach einer Änderung seiner finanziellen Situation fragen können. Da er dies nicht getan hat, könne er sich im Nachhinein auch nicht an seinen Sohn wenden und die Rückzahlung des tatsächlich zuviel gezahlten Unterhalts verlangen.
Ferner hat das Gericht auch darauf hingewiesen, dass der Unterhaltsschuldner angesichts des Alters seines Sohnes mit der Änderung seiner Einkommenssituation rechnen musste und seinen Sohn hätte danach fragen können. Da er dies aber nicht getan hat, hat er auch keine Möglichkeit mehr den zu viel gezahlten Unterhalt zurückzuverlangen.
Diese Erwägungen gelten auch für einen zuviel gezahlten Ehegattenunterhalt bei Trennung oder Scheidung der Ehegatten.
Oft teilt nämlich der Ehegatte, der vom anderen Ehegatten Unterhalt verlangen kann, später eintretende Veränderungen seiner Einkommensverhältnisse nicht mit. Auch in diesem Fall besteht keine Pflicht des Unterhaltsgläubigers zur ungefragten Auskunftserteilung. Insbesondere muss derjenige, der den Unterhalt zahlt, selbst in regelmäßigen Abständen den Unterhaltsgläubiger nach einer Änderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse fragen.
Tut er dies, so ist der Unterhaltsgläubiger verpflichtet ihm vollständige und wahre Angaben zu machen.
Aus diesem Grunde sollte ein Unterhaltsschuldner sehr vorsichtig sein und in Absprache mit einem Hamburger Rechtsanwalt seines Vertrauens die Unterhaltssituation besprechen, so dass in regelmäßigen Abständen vom Unterhaltsgläubiger Auskunft verlangt wird. Nur auf diese Weise kann er der Gefahr entgehen rechtliche und finanzielle Nachteile zu erleiden.